Der Begriff CMR steht für das französische „Convention relative au Contrat de transport international des marchandises par route“. Dabei handelt es sich um ein Übereinkommen über Beförderungsverträge im internationalen Straßengüterverkehr. Diese Vereinbarung wurde 1956 erstmals festgeschrieben und unterzeichnet. In Deutschland gelten die CMR seit 1961 als verbindliches Recht. Mittlerweile sind alle EU-Mitgliedstaaten dem CMR-Abkommen beigetreten, sodass das nationale Recht der Mitgliedstaaten in Bezug auf den internationalen Straßengüterverkehr dadurch weitgehend verdrängt wird.
Die CMR findet Anwendung bei entgeltlichen und grenzüberschreitenden Beförderungen auf dem Straßenweg. Außerdem muss mindestens einer der beteiligten Vertragspartner in einem CMR-Vertragsstaat ansässig sein oder die CMR-Vertragspflichten müssen vertraglich vereinbart werden. Ausgenommen sind Transporte, die Postgüter, Umzugsgüter oder Leichen befördern.
Der sogenannte CMR-Frachtbrief dokumentiert den zwischen Absender und Frachtführer geschlossenen Beförderungsvertrag. Vor Beginn des Transports erhält der Frachtführer vom Absender drei unterzeichnete Exemplare.
Obwohl seit 1998 keine allgemeine Pflicht mehr besteht, einen Frachtbrief mitzuführen, kann dieser nach § 408 HGB vom Frachtführer dennoch verlangt werden. Ein fehlender oder unvollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief hat keinerlei Auswirkungen auf die grundsätzliche Geltung der CMR, sofern ein Frachtvertrag vorliegt. Alternative Dokumente wie Lieferschein, Ladeliste oder Bordero sind ebenfalls üblich. Verbindlich ist allein, dass die CMR-Dokumente in Englisch oder Französisch ausgestellt werden können.
Wichtige Angaben im CMR-Frachtbrief umfassen:
Sobald Ort der Warenübernahme und Ort der Ablieferung in zwei verschiedenen Vertragsstaaten liegen, greift die CMR. Das gilt nicht nur für EU-Staaten, sondern auch für Drittländer wie Russland, die Türkei oder Island, sofern diese das CMR-Abkommen ratifiziert haben oder sich vertraglich an dessen Anwendung gebunden haben.
Alle am CMR-Transport beteiligten Parteien unterliegen dabei bestimmten Pflichten:
In Bezug auf die Haftung sieht die CMR eine weitgehend verschuldensabhängige Gefährdungshaftung für den Frachtführer vor, der zudem auch für Schäden haftet, die durch sein Personal oder beauftragte Subunternehmer verursacht werden. Der Absender trägt wiederum die Verantwortung für Schäden, die aus seinem Fehlverhalten resultieren.
Durch diese klaren Regelungen sichert die CMR eine einheitliche Rechtsgrundlage im internationalen Straßengüterverkehr und gewährleistet für alle Beteiligten Transparenz und Rechtssicherheit.
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