Mit Gefahrgut bezeichnet man im Transportwesen Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände, von denen bei unsachgemäßem Transport erhebliche Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt ausgehen können. Dabei geht es nicht nur um den physischen Transport, sondern auch um die Sicherstellung, dass die richtigen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um Risiken zu minimieren.
Gefahrgüter werden anhand der vorherrschenden Gefahr während des Transports in neun Klassen unterteilt. Dazu gehören:
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Gefahrgut und Gefahrstoff, da unterschiedliche rechtliche Regelungen für Transport und Lagerung gelten.
In Deutschland unterliegt der Transport von Gefahrgut den Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG).
Der Transport von Gefahrgut stellt sowohl Transportunternehmen als auch Fahrer und weiteres beteiligtes Personal vor besondere Anforderungen:
Für den Transport von Gefahrgut – sei es auf Straße, Schiene, in der Luft oder auf dem Wasser – sind nationale und internationale Regelungen zu beachten. Zu den wichtigsten Abkommen zählen:
Als Teil des EU-Binnenmarktes gelten in Deutschland die EU-Abkommen (ADR, RID, ADN) gemäß der Binnenlandrichtlinie RL 2008/68/EG. Das deutsche Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) berücksichtigt diese Vorgaben und bildet die Grundlage für alle Gefahrgutregelungen in Deutschland – über Straße und Schiene hinaus, auch für Seefracht und Luftfracht.
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) definiert detailliert die Zuständigkeiten von Behörden und Pflichten der Unternehmen. Für den Seeverkehr gilt ergänzend die GGVSee. Zudem regelt die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV), welche Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten benennen müssen. Spezialisierte Transportunternehmen müssen freigestelltes und ausgebildetes Personal nachweisen.
Im Gefahrguttransport übernehmen verschiedene Akteure unterschiedliche Rollen und Verantwortlichkeiten:
Die gesetzlichen Zuständigkeiten und Pflichten werden im Detail im GGVSEB geregelt. Ordnungswidrigkeiten können von den zuständigen Behörden geahndet und strafrechtlich verfolgt werden. Grundsätzlich gilt, dass alle Personen, die in der Gefahrgutbeförderung tätig sind, nachweislich ausgebildet und regelmäßig unterwiesen werden müssen. Personen ohne spezielle Gefahrgut-Zusatzausbildung dürfen nur in Bereichen eingesetzt werden, für die teilweise Befreiungen von den ADR-Regelungen bestehen.
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