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GGVSEB – Gefahrgutverordnung

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GGVSEB – Gefahrgutverordnung

Die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straßenverkehr, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) regelt den Transport gefährlicher Güter sowohl im Straßen- als auch im Schienenverkehr und mit Schiffen auf Binnengewässern. Sie gilt innerstaatlich, grenzüberschreitend und innergemeinschaftlich und betrifft alle Personen, die am Transport dieser Güter beteiligt sind.

Zuständigkeiten und Regelungen

Zuständigkeiten:

  • Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: Erlass von Vorschriften
  • Eisenbahnbundesamt: Zuständig für den Schienenverkehr
  • Bundesanstalt für Materialforschung und Prüfung: Regelung chemischer Stoffe
  • Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit: Verantwortung für radioaktive Stoffe
  • Wehrwissenschaftliches Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe: Militärische Aspekte
  • Bundesinstitut für Risikobewertung: Genetisch veränderte Organismen
  • Industrie- und Handelskammern: Schulung von Begleitpersonal
  • Bayerisches Landesamt für Umwelt: Genehmigungen beim Transport von Gefahrengütern der Klasse 7
  • Weitere involvierte Behörden: Bundesamt für Güterverkehr, Bundesministerium der Verteidigung, Kraftfahrtbundesamt

Allgemeine Sicherheitspflichten

Die GGVSEB verpflichtet alle am Transport beteiligten Parteien, selbst präventive Maßnahmen zu ergreifen. Beispielsweise müssen Fahrzeugführer bei Überschreitung der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzung damit rechnen, dass im Falle eines Unfalls erhebliche Umweltschäden durch den Austritt gefährlicher Stoffe entstehen können. Auch im Eisenbahnverkehr ist es Pflicht, den zuständigen Infrastrukturbetreiber zu informieren, und im Binnenschiffsverkehr müssen Betreiber dafür sorgen, dass alle Anlagen den explosionsgefährdeten Arealen entsprechen.

Spezifische Anforderungen

  • Straßenverkehr:
    Fahrzeugführer, Empfänger, Verlader und Beförderer müssen zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen beachten. Beispielsweise muss bei der Befüllung von Tanks die Dichtheit der Verschlusseinrichtungen geprüft werden – aktuell gilt hier ein maximaler Füllungsgrad von 85 %.
  • Eisenbahnverkehr:
    Besondere Pflichten betreffen Auftraggeber, Betreiber von Kesselwagen, ortsbeweglichen Tanks und Batteriewagen sowie die Infrastrukturunternehmen.
  • Binnenschiffsverkehr:
    Hier müssen Beförderer und Schiffsführer sicherstellen, dass die an Bord verwendeten Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen den Vorgaben entsprechen.

Ordnungswidrigkeiten und Ahndung

Die GGVSEB legt auch fest, welche Handlungen als vorsätzlich oder fahrlässig zu betrachten sind und verweist auf die entsprechenden Regelungen im OWiG. Verwarnungsgeldsätze und Bußgelder werden nach Adressaten differenziert in Anlage 7 der RSEB aufgeführt.

Die GGVSEB bildet somit eine umfassende rechtliche Grundlage für den sicheren Transport gefährlicher Güter. Durch präzise festgelegte Zuständigkeiten, Sicherheits- und Dokumentationspflichten soll gewährleistet werden, dass potenzielle Risiken frühzeitig erkannt und entsprechende Maßnahmen zur Schadensprävention umgesetzt werden.

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